Artikel 5 VO (EU) 2010/584

Empfang der Anzeigedatei

(1) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein OGAW seine Anteile vermarkten will, die Unterlagen, die ihnen nach Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, erhalten, bestätigen sie den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen, ob

a)
sie alle Anlagen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufzuführen sind, erhalten haben und
b)
die Unterlagen, die ihnen übermittelt werden müssen, angezeigt oder ausgedruckt werden können.

Die Bestätigung kann den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats per E-Mail an die nach Artikel 3 Absatz 1 benannte Adresse gesandt werden, sofern die betreffenden zuständigen Behörden für die Eingangsbestätigung keine modernere Übermittlungsmethode vereinbart haben.

(2) Haben die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Fristen eine Bestätigung erhalten, setzen sie sich mit Letzteren in Verbindung und vergewissern sich, dass die Unterlagen vollständig übermittelt wurden.

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