Artikel 6 VO (EU) 2010/605
Durchfuhr- und Lagerbedingungen
Das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 11, 12 oder 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie stammen aus einem in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittland oder Teil eines Drittlands, aus dem das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, und erfüllen die einschlägigen Anforderungen an die Behandlung solcher Sendungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4;
- b)
- sie entsprechen den für die Einfuhr der betreffenden Rohmilch, der betreffenden Milcherzeugnisse, des betreffenden Kolostrums oder der betreffenden Erzeugnisse auf Kolostrumbasis geltenden Tiergesundheitsanforderungen, die im Abschnitt „Tiergesundheitsbescheinigung” in Nummer II.1 der einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 festgelegt sind;
- c)
- ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach dem für die jeweilige Sendung geltenden Muster in Anhang II Teil 3 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde;
- d)
- ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.
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