Artikel 5 VO (EU) 2010/605
Bescheinigungen
Sendungen, deren Einfuhr gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 zulässig ist, muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die nach dem für die jeweilige Ware geltenden Muster in Anhang II Teil 2 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde.
Die Bestimmungen dieses Artikels schließen jedoch nicht aus, dass Bescheinigungen auch elektronisch oder nach anderen auf Unionsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.
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