Artikel 4 VO (EU) 2010/605

Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln oder, soweit in Anhang I ausdrücklich zugelassen, von Kamelen der Art Camelus Dromedarius hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Wärmebehandlung unterzogen wurde(n), und zwar.

a)
einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird;
b)
einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit;
c)
i)
einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird; oder
ii)
einer Behandlung mit einem Pasteurisierungseffekt, der dem gemäß Ziffer i erreichten gleichwertig ist, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird;
d)
einer Kurzzeiterhitzung bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0; oder
e)
einer Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder

i)
einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde, oder
ii)
einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von anderen als den in Absatz 1 genannten Tieren hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Behandlung unterzogen wurde(n), und zwar

a)
einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird; oder
b)
einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.

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