Artikel 3 VO (EU) 2010/605
Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die kein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, mit einer einzelnen Wärmebehandlung pasteurisiert wurde(n),
- a)
- deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und;
- b)
- die gegebenenfalls ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.
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