Artikel 2 VO (EU) 2010/605
Einfuhr von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind.
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