Artikel 1 VO (EU) 2010/642
(1) Ungeachtet der Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 10011100, 10011900, ex10019120 (Weichweizen, zur Aussaat), ex10019900 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 10021000, 10029000, 10051090, 10059000, 10071090 und 10079000 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.
(2) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgesetzt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehenen Zeitpunkt angewendet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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