Artikel 2 VO (EU) 2010/642
(1) Der Einfuhrzoll gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird täglich von der Kommission berechnet.
Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist 101,31 EUR/Tonne.
Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende Preis ist der nach der Methode in Artikel 5 bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.
(2) Der von der Kommission festgesetzte Einfuhrzoll entspricht dem Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle.
Die Kommission setzt den Einfuhrzoll neu fest, wenn der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/Tonne vom festgelegten Zoll abweicht oder der Durchschnitt Null ist.
Bei jeder Festsetzung werden der Einfuhrzoll und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union(1) veröffentlicht.
Der festgesetzte Einfuhrzoll gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung.
Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzte Einfuhrzoll ist anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten Einfuhrzölle sind anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.
Bei jeder Festsetzung oder Anpassung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einfuhrzölle und die für ihre Berechnung zugrunde gelegten Elemente.
(4) Falls der Einfuhrhafen in der Union
- a)
- sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne;
- b)
- ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich im Vereinigten Königreich, in Irland in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 EUR/Tonne.
Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster des Anhangs I ein Dokument über die jeweils entladenen Erzeugnismengen aus. Die in Unterabsatz 1 geregelte Verminderung des Einfuhrzolls wird nur gewährt, wenn dieses Dokument die Ware bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten begleitet.
(5) Für Erzeugnisse der KN-Codes 10011100, 10011900, ex10019900 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 10021000 und 10029000 mit Ursprung in Kanada entspricht der Einfuhrzoll einem Prozentsatz des gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 4 festgesetzten Zollsatzes. Der anzuwendende Prozentsatz ist Anhang Ia zu entnehmen. Der Einfuhrzoll wird mindestens auf die nächsten 0,001 EUR abgerundet.
Fußnote(n):
- (1)
Zwischen zwei Festsetzungen sind die für die Berechnung zugrunde gelegten Elemente auf der Website der Kommission abrufbar.
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