Artikel 3 VO (EU) 2010/642
(1) Der Einfuhrzoll wird für Hartmais, der der Einstufung in Anhang II entspricht, um 24 EUR/Tonne verringert.
(2) Für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem Erzeugnis des KN-Codes 19041010, 110313 oder 110423 verarbeitet sein.
(3) Es gelten die Bestimmungen über die besondere Verwendung des Artikels 254 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(4) Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt der Einführer im Fall von Hartmais bei der zuständigen Behörde eine spezifische Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne, es sei denn, der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten argentinischen „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)” ausgestellt wurde.
Liegt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz jedoch unter 24 EUR/Tonne Mais, so entspricht die spezifische Sicherheit dem jeweiligen Zoll.
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