Artikel 6 VO (EU) 2010/642
(1) Im Fall von Weichweizen der oberen Qualität stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine spezifische Sicherheit in Höhe von 95 EUR/Tonne, es sei denn, der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b bzw. c genannten „Federal Grain Inspection Service (FGIS)” bzw. der „Canadian Grain Commission (CGC)” ausgestellt worden ist.
Wenn jedoch gemäß Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(1) des Europäischen Parlaments und des Rates Einfuhrzölle für alle Qualitätskategorien von Weichweizen ausgesetzt wurden, ist die spezifische Sicherheit für den gesamten Zeitraum, in dem diese Zollaussetzung gilt, nicht erforderlich.
(2) Im Fall von Hartweizen stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine spezifische Sicherheit, es sei denn, der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem „Federal Grain Inspection Service (FGIS)” bzw. der „Canadian Grain Commission (CGC)” gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b bzw. c ausgestellt worden ist.
Der Betrag dieser spezifischen Sicherheit ist gleich der Differenz, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem höchsten Einfuhrzoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zoll besteht, erhöht um einen Zuschlag von 5 EUR/Tonne. Ist der für die verschiedenen Qualitäten von Hartweizen geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist die spezifische Sicherheit nicht erforderlich.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
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