Artikel 15 VO (EU) 2010/667
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten aus. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten mit, bevor die Änderung wirksam wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.
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