Artikel 16 VO (EU) 2010/667

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
c)
für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d)
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen,
e)
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

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