Artikel 2 VO (EU) 2010/667

(1) Es ist verboten,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) ( „Gemeinsame Militärgüterliste der EU” ) erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erbringen;
b)
Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea bereitzustellen;
c)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erhalten;
d)
Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea zu erhalten;
e)
wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben b und d in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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