Artikel 3 VO (EU) 2010/667
(1) Um die strikte Umsetzung von Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP sicherzustellen, gilt für alle Güter, die per Luftfahrzeug oder Schiff aus Eritrea in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder dieses nach Eritrea verlassen, die Pflicht zu einer zusätzlichen Vorabanmeldung, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln sind.
(2) Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Vorabanmeldung über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und Zollanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1).
(3) Darüber hinaus müssen die Personen, die die Waren verbringen, oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren per Frachtflugzeug oder Handelsschiff nach oder aus Eritrea übernehmen, oder ihre Vertreter erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU fallen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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