Artikel 7 VO (EU) 2010/667

(1) Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
b)
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat bezeichnet wurde,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.

(2) Artikel 4 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über derartige Transaktionen.

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