Artikel 8 VO (EU) 2010/667
(1) Es ist verboten,
- a)
- technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten;
- b)
- finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitzustellen.
(2) Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
(3) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.
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