Artikel 14 VO (EU) 2010/691

Bewertung der geänderten Leistungsziele und Annahme von Behebungsmaßnahmen

(1) Innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung bewertet die Kommission die geänderten Leistungsziele und insbesondere ihre Kohärenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen und ihren angemessenen Beitrag dazu, auf der Grundlage der Kriterien von Anhang III.

(2) Wird festgestellt, dass die in Artikel 13 Absatz 4 genannten geänderten Leistungsziele mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Zielen in Einklang stehen und angemessen zu ihnen beitragen, unterrichtet die Kommission den/die betreffenden Mitgliedstaat(en) spätestens vier Monate nach Notifizierung der geänderten Ziele davon.

(3) Stehen die geänderten Leistungsziele und die geeigneten Maßnahmen weiterhin nicht in Einklang mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Zielen und tragen sie nicht angemessen zu diesen bei, kann die Kommission spätestens vier Monate nach Notifizierung der geänderten Ziele und gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten Behebungsmaßnahmen zu ergreifen haben.

(4) In einem solchen Beschluss wird genau angegeben, welche Ziele zu ändern sind, und die Bewertung der Kommission begründet. Er kann das für diese Ziele erwartete Leistungsniveau angeben, um es den betreffenden Mitgliedstaaten zu ermöglichen, geeignete Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, und/oder Vorschläge für solche geeigneten Maßnahmen enthalten.

(5) Spätestens zwei Monate nach dem Beschluss der Kommission sind die von den betreffenden Mitgliedstaaten ergriffenen Behebungsmaßnahmen der Kommission mitzuteilen, zusammen mit Angaben, wie die Kohärenz mit dem Beschluss der Kommission gewährleistet wird.

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