Artikel 13 VO (EU) 2010/691
Bewertung von Leistungsplänen und Überarbeitung der Ziele
(1) Die Kommission bewertet die Leistungspläne, deren Ziele und insbesondere deren Kohärenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen und ihren angemessenen Beitrag dazu auf der Grundlage der Kriterien von Anhang III, wobei der Entwicklung des Kontextes, die möglicherweise zwischen dem Zeitpunkt der Annahme für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele und dem Zeitpunkt der Bewertung des Leistungsplans eingetreten ist, angemessen Rechnung getragen wird.
(2) Wird festgestellt, dass die Leistungsziele in einem Leistungsplan mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen in Einklang stehen und angemessen dazu beitragen, unterrichtet die Kommission den/die betreffenden Mitgliedstaat(en) spätestens vier Monate nach Erhalt des Plans davon.
(3) Wird festgestellt, dass Ziele in einem Leistungsplan nicht mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen in Einklang stehen und angemessen dazu beitragen, kann die Kommission spätestens vier Monate nach Erhalt des Plans und gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beschließen, den betreffenden Mitgliedstaaten eine Empfehlung zu erteilen, geänderte Leistungsziele anzunehmen. Ein solcher Beschluss ergeht nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten und gibt genau an, welche Ziele zu ändern sind, und enthält eine Begründung der Bewertung durch die Kommission.
(4) In einem solchen Fall nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate nach Erteilung der Empfehlung geänderte Leistungsziele an, wobei dem Standpunkt der Kommission angemessen Rechnung zu tragen ist, legen geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele fest und notifizieren diese der Kommission.
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