Artikel 12 VO (EU) 2010/691

Erste Annahme von Leistungsplänen

Auf Vorschlag der nationalen Aufsichtsbehörden nehmen die Mitgliedstaaten ihre Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke an und teilen sie der Kommission spätestens sechs Monate nach Annahme der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.