Artikel 11 VO (EU) 2010/691

Anreizregelungen

(1) Die von den Mitgliedstaaten als Teil ihres Leistungsplans angewendeten Anreizregelungen müssen folgenden allgemeinen Grundsätzen entsprechen:

a)
Sie sind wirksam, verhältnismäßig und glaubhaft und dürfen während des Bezugszeitraums nicht geändert werden;
b)
sie sind auf nichtdiskriminierender und transparenter Grundlage zur Förderung von Leistungsverbesserungen bei der Diensteerbringung durchzuführen;
c)
sie sind Teil des allen Beteiligten im Voraus bekannten Regulierungsumfelds und gelten für den gesamten Bezugszeitraum;
d)
sie veranlassen der Zielfestlegung unterliegende Stellen dazu, ein hohes Leistungsniveau zu erreichen und die zugehörigen Ziele zu erfüllen.

(2) Anreize in Bezug auf Sicherheitsziele zielen darauf ab, die umfassende Erfüllung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Sicherheitsziele zu fördern, und lassen gleichzeitig Leistungsverbesserungen in anderen wesentlichen Leistungsbereichen zu. Sie dürfen nicht finanzieller Art sein und umfassen Aktionspläne mit Fristen und/oder zugehörigen Maßnahmen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten(1) und/oder in Anwendung von Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(3) Anreize zu Kosteneffizienzzielen sind finanzieller Art und unterliegen den entsprechenden Bestimmungen in Artikel 11a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006. Sie umfassen einen Risikoteilungsmechanismus auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke.

(4) Anreize zu Kapazitätszielen dürfen finanzieller oder anderer Art sein, beispielsweise Mängelbehebungspläne mit Fristen und von den Mitgliedstaaten verabschiedete zugehörige Maßnahmen, die Boni und Strafzahlungen umfassen können. Sind die Anreize finanzieller Art, entsprechen sie den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2005.

(5) Anreize zu Umweltzielen zielen darauf ab, die Erreichung vorgegebener Umweltleistungsniveaus zu fördern, und lassen gleichzeitig Leistungsverbesserungen in anderen wesentlichen Leistungsbereichen zu. Sie sind finanzieller oder nichtfinanzieller Art und werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt.

(6) Darüber hinaus können Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke Anreizregelungen für Luftraumnutzer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festlegen oder genehmigen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13.

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