Artikel 10 VO (EU) 2010/691
Ausarbeitung von Leistungsplänen
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen entweder auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke Leistungspläne mit Zielen auf, die mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen und den Bewertungskriterien von Anhang III vereinbar sind. Es darf nur einen Leistungsplan je Mitgliedstaat oder, falls sich die betreffenden Mitgliedstaaten dafür entscheiden, in Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 einen Leistungsplan auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke auszuarbeiten, je funktionalem Luftraumblock geben.
(2) Zur Unterstützung der Ausarbeitung von Leistungszielen stellen die nationalen Aufsichtsbehörden sicher, dass
- a)
- die Flugsicherungsorganisationen die einschlägigen Elemente ihrer Geschäftspläne, die im Hinblick auf Kohärenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen erstellt wurden, mitteilen;
- b)
- die Beteiligten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zum Leistungsplan und den Zielen konsultiert werden. Angemessene Informationen sind den Beteiligten mindestens drei Wochen vor der Konsultationssitzung zu übermitteln.
(3) Der Leistungsplan enthält insbesondere Folgendes:
- a)
- Prognose des in jedem Jahr des Bezugszeitraums zu bedienenden Verkehrs, ausgedrückt in Diensteinheiten, mit Begründung der verwendeten Zahlen;
- b)
- die festgestellten Kosten zur Festlegung der Kosten der Flugsicherungsdienste, die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgesetzt werden;
- c)
- eine Beschreibung der erforderlichen Investitionen zur Erreichung der Leistungsziele mit einer Darlegung ihrer Relevanz in Bezug auf den europäischen ATM-Masterplan und ihrer Kohärenz mit den darin beschriebenen wichtigsten Bereichen und Zielrichtungen für Fortschritte und Veränderungen;
- d)
- Leistungsziele in jedem einschlägigen wesentlichen Leistungsbereich, unter Bezugnahme auf jeden wesentlichen Leistungsindikator, für den gesamten Bezugszeitraum, wobei zur Überwachung und Anreizsetzung jährliche Werte zu verwenden sind;
- e)
- Darlegung der zivil-militärischen Dimension des Plans mit einer Beschreibung der Leistung bei flexibler Luftraumnutzung (FUA), um die Kapazität unter Berücksichtigung der Effektivität militärischer Einsätze und gegebenenfalls einschlägiger Leistungsindikatoren und Ziele in Einklang mit den Indikatoren und Zielen des Leistungsplans zu erhöhen;
- f)
- mit Gründen versehene Beschreibung, inwieweit die in Buchstabe d genannten Leistungsziele mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen in Einklang stehen und zu ihrer Erreichung beitragen;
- g)
- eindeutige Angabe der verschiedenen Stellen, die für die Erreichung der Ziele verantwortlich sind, und ihre besonderen Beiträge;
- h)
- Beschreibung der Anreizregelung, die für die verschiedenen verantwortlichen Stellen gelten soll, um die Erreichung der Ziele im Bezugszeitraum zu fördern;
- i)
- die von den nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen zur Überwachung der Erreichung der Leistungsziele;
- j)
- Darlegung der Ergebnisse der Konsultation der Beteiligten, einschließlich der von den Beteiligten angesprochenen Probleme sowie der vereinbarten Aktionen.
(4) Den Leistungsplänen ist das Muster von Anhang II zugrunde zu legen, sie können, sofern sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 6 dafür entscheiden, zusätzliche Indikatoren mit zugehörigen Zielen enthalten.
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