Artikel 9 VO (EU) 2010/691

Für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele

(1) Die Kommission verabschiedet für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wobei sie relevanten Beiträgen nationaler Aufsichtsbehörden Rechnung trägt und zuvor die in Artikel 10 der genannten Verordnung aufgeführten Beteiligten sowie gegebenenfalls andere relevante Organisationen und die Europäische Agentur für Flugsicherheit hinsichtlich der Sicherheitsaspekte der Leistung konsultiert.

(2) Für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele werden von der Europäischen Kommission spätestens fünfzehn Monate vor Beginn des Bezugszeitraums vorgeschlagen und spätestens zwölf Monate vor Beginn des Bezugszeitraums verabschiedet.

(3) Zusammen mit der Verabschiedung für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele legt die Kommission für jeden wesentlichen Leistungsindikator Warnschwellen fest, bei deren Überschreiten die in Artikel 18 genannten Warnverfahren ausgelöst werden können. Warnschwellen für den wesentlichen Leistungsindikator Kosteneffizienz decken sowohl die Verkehrs- als auch die Kostenentwicklung ab.

(4) Die Kommission belegt jedes für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziel mit einer Beschreibung der Annahmen und Gründe für die Festlegung dieser Ziele, etwa durch die Verwendung von Beiträgen nationaler Aufsichtsbehörden und anderer faktischer Daten, Verkehrsprognosen und gegebenenfalls des erwarteten Niveaus effizienter festgestellter Kosten für die Europäische Union.

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