Artikel 8 VO (EU) 2010/691
Wesentliche Leistungsbereiche und Leistungsindikatoren
(1) Für die Zwecke der Zielfestlegung wird die mögliche Hinzufügung und Anpassung anderer wesentlicher Leistungsbereiche nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von der Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung beschlossen.
(2) Für die Zwecke der Zielfestlegung wird jedem wesentlichen Leistungsbereich ein oder eine begrenzte Zahl wesentlicher Leistungsindikatoren zugeordnet. Die Leistung von Flugsicherungsdiensten wird anhand verbindlicher Ziele für jeden wesentlichen Leistungsindikator bewertet.
(3) Die wesentlichen Leistungsindikatoren zur Festlegung in der gesamten Europäischen Union geltender Ziele, ausgewählt für wesentliche Leistungsbereiche, sind in Anhang I Abschnitt 1 angegeben.
(4) Die wesentlichen Leistungsindikatoren zur Festlegung der Leistungsziele für die nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke sind in Anhang I Abschnitt 2 angegeben.
(5) Die wesentlichen Leistungsindikatoren werden während eines Bezugszeitraums nicht geändert. Änderungen sind durch Änderungen dieser Verordnung spätestens sechs Monate vor Annahme neuer in der gesamten Europäischen Union geltender Leistungsziele zu verabschieden.
(6) Zusätzlich zu den in diesem Artikel genannten wesentlichen Leistungsbereichen und wesentlichen Leistungsindikatoren können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke entscheiden, zusätzliche Leistungsindikatoren und zugehörige Ziele über die in Anhang I Abschnitt 2 genannten hinaus für die eigene Leistungsüberwachung und/oder als Teil ihrer Leistungspläne festzulegen und zu verwenden. Diese zusätzlichen Indikatoren und Ziele müssen die Erreichung der für die gesamte Europäische Union geltenden Ziele und der sich daraus ergebenden Ziele auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke unterstützen. Sie können beispielsweise die zivil-militärische oder meteorologische Dimension des Leistungsplans einbeziehen und beschreiben. Die zusätzlichen Indikatoren und Ziele können von geeigneten Anreizsystemen, die auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke beschlossen wurden, flankiert werden.
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