Artikel 17 VO (EU) 2010/691
Fortlaufende Überwachung und Berichterstattung
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke und die Kommission überwachen die Durchführung der Leistungspläne. Falls die Ziele während des Bezugszeitraums nicht erreicht werden, wenden die nationalen Aufsichtsbehörden die im Leistungsplan festgelegten geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf eine Berichtigung der Situation an. Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte im Leistungsplan zu verwenden.
(2) Stellt die Kommission einen erheblichen und anhaltenden Abfall der Leistung in einem Mitgliedstaat oder funktionalen Luftraumblock fest, der andere Staaten, die am einheitlichen europäischen Luftraum und/oder dem gesamten europäischen Luftraum beteiligt sind, beeinträchtigt, kann sie die betreffenden Mitgliedstaaten und die nationale oder für den funktionalen Luftraumblock zuständige Aufsichtsbehörde oder die betreffende Stelle auffordern, geeignete Maßnahmen festzulegen, anzuwenden und der Kommission mitzuteilen, um die in ihrem Leistungsplan festgelegten Ziele zu erreichen.
(2a) Die Kommission überwacht die Umsetzung des Leistungsplans des Netzmanagers. Falls Ziele während des Bezugszeitraums nicht erreicht werden, wendet die Kommission die im Leistungsplan festgelegten geeigneten Maßnahmen an, um die Situation zu beheben. Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte im Leistungsplan zu verwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission über die Überwachung der Leistungspläne und Ziele durch ihre nationalen oder für funktionale Luftraumblöcke zuständigen Aufsichtsbehörden mindestens jährlich sowie im Falle der Gefahr, dass Leistungsziele nicht erreicht werden. Die Kommission erstattet dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum mindestens jährlich Bericht über die Erreichung der Leistungsziele.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.