Artikel 18 VO (EU) 2010/691

Warnverfahren

(1) Werden aufgrund von Umständen, die zu Beginn des Zeitraums unvorhersehbar waren und nicht bewältigt werden können als auch der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzogen sind, in Artikel 9 Absatz 3 genannte Warnschwellen auf Ebene der Europäischen Union erreicht, prüft die Kommission die Situation in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum und macht innerhalb von drei Monaten Vorschläge für geeignete Maßnahmen, zu denen die Überarbeitung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und folglich die Überarbeitung der nationalen oder für funktionale Luftraumblöcke geltenden Leistungsziele gehören können.

(2) Werden aufgrund von Umständen, die zu Beginn des Zeitraums unvorhersehbar waren und nicht bewältigt werden können als auch der Kontrolle der Mitgliedstaaten und der den Leistungszielen unterliegenden Stellen entzogen sind, in Artikel 9 Absatz 3 genannte Warnschwellen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke erreicht, prüft die nationale Aufsichtsbehörde oder betreffende Stelle die Situation in Kontakt mit der Kommission und kann innerhalb von drei Monaten geeignete Maßnahmen vorschlagen, zu denen die Überarbeitung der nationalen oder für funktionale Luftraumblöcke geltenden Leistungsziele gehören können.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke beschließen, von den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Warnschwellen abweichende Warnschwellen anzunehmen, um örtlichen Umständen und Besonderheiten Rechnung zu tragen. In diesen Fällen sind diese Schwellenwerte in den Leistungsplänen anzugeben und müssen mit den nach Artikel 9 Absatz 3 angenommenen Schwellenwerten vereinbar sein. Abweichungen sind detailliert zu begründen. Bei Erreichen dieser Schwellen ist das Verfahren von Absatz 2 anzuwenden.

(4) Umfasst die Durchführung eines Warnverfahrens die Überarbeitung von Leistungsplänen und Zielen, erleichtert die Kommission die Überarbeitung durch eine entsprechende Anpassung des anzuwendenden Zeitplans gemäß dem in Kapitel II und III genannten Verfahren.

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