Artikel 19 VO (EU) 2010/691

Erleichterung der Aufsicht

Flugsicherungsorganisationen erleichtern Inspektionen und Kontrollen durch die Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden, die für ihre Beaufsichtigung zuständig sind, sowie durch eine in deren Auftrag handelnde qualifizierte Stelle oder durch die EASA, sofern relevant, auch bei Ortsterminen. Unbeschadet der den nationalen Aufsichtsbehörden und der EASA übertragenen Aufsichtsbefugnisse sind die autorisierten Personen befugt,

a)
in Bezug auf alle wesentlichen Leistungsbereiche die einschlägigen Unterlagen und jedes andere Material, das für die Festlegung von Leistungsplänen und Zielen von Belang ist, zu prüfen;
b)
Kopien oder Auszüge aus diesen Unterlagen anzufertigen;
c)
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern.

Die Inspektionen und Kontrollen erfolgen in Einklang mit den geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.

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