Artikel 5 VO (EU) 2010/691
Funktionale Luftraumblöcke
(1) Die Mitgliedstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Erstellung eines Leistungsplans auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke.
(2) Entscheiden sich Mitgliedstaaten für die Annahme eines Leistungsplans auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke,
- a)
- stellen sie sicher, dass der Leistungsplan dem Muster des Anhangs II entspricht;
- b)
- teilen sie der Kommission mit, welche nationale Aufsichtsbehörde oder welche Stelle für die Koordinierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks und für die Beziehungen zur Kommission bezüglich der Umsetzung des Leistungsplans zuständig ist;
- c)
-
treffen sie geeignete Vorkehrungen um sicherzustellen, dass
- i)
- nur ein einziges Ziel für jeden wesentlichen Leistungsindikator festgelegt wird;
- ii)
- die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 594/2004 genannten Maßnahmen festgelegt und im Bezugszeitraum angewendet werden, falls Ziele verfehlt werden. Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte im Leistungsplan zu verwenden;
- iii)
- die Folgen des Erreichens oder Verfehlens der Ziele innerhalb des funktionalen Luftraumblocks angemessen zugeordnet werden;
- d)
- sind sie gemeinsam für die Erreichung der für den funktionalen Luftraumblock festgelegten Leistungsziele verantwortlich;
- e)
- fassen sie in den Fällen, in denen keine gemeinsame Gebührenzone im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 eingerichtet wurde, die nationalen Kosteneffizienzziele zusammen und stellen zur Information eine zusammengefasste Zahlenangabe bereit, die die Kosteneffizienzbemühungen auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke belegt.
(3) Nehmen die Mitgliedstaaten eines funktionalen Luftraumblocks keinen Leistungsplan mit Zielen auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks an, übermitteln sie der Kommission zur Information aggregierte Leistungsziele, die die Kohärenz auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen darlegen.
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