Artikel 4 VO (EU) 2010/691

Nationale Aufsichtsbehörden

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden sind für Ausarbeitung der Leistungspläne, die Leistungsaufsicht und die Überwachung der Leistungspläne und -ziele auf Ebene der nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke zuständig. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handeln sie unparteiisch, unabhängig und transparent.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden in allen wesentlichen Leistungsbereichen über die erforderlichen Mittel und Fähigkeiten verfügen oder Zugang zu diesen haben, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Untersuchungsbefugnisse zur Wahrnehmung der in Artikel 19 genannten Aufgaben.

(3) Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als eine nationale Aufsichtsbehörde, teilt er der Kommission mit, welche nationale Aufsichtsbehörde für die nationale Koordinierung und die Beziehungen mit der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung zuständig ist.

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