Artikel 3 VO (EU) 2010/691

Leistungsüberprüfungsgremium

(1) Sofern die Kommission beschließt, ein Leistungsüberprüfungsgremium zu benennen, das sie bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, erfolgt die Benennung für einen festen, den Bezugszeiträumen entsprechenden Zeitraum.

(2) Das Leistungsüberprüfungsgremium muss über die angemessene Kompetenz und Unparteilichkeit zur unabhängigen Durchführung der ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben verfügen, insbesondere in den jeweiligen wesentlichen Leistungsbereichen.

(3) Das Leistungsüberprüfungsgremium unterstützt die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems, insbesondere bei folgenden Aufgaben:

a)
Erhebung, Prüfung, Validierung und Verbreitung leistungsbezogener Daten,
b)
Festlegung neuer wesentlicher Leistungsbereiche oder Anpassung wesentlicher Leistungsbereiche in Übereinstimmung mit den im Leistungsrahmen des Masterplans für das Flugverkehrsmanagement ermittelten Bereichen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und den zugehörigen wesentlichen Leistungsindikatoren,
c)
für den zweiten und nachfolgende Bezugszeiträume die Festlegung angemessener wesentlicher Leistungsindikatoren, damit in allen wesentlichen Leistungsbereichen die Leistung der Netzfunktionen und der Flugsicherungsdienste sowohl bei Strecken- als auch Nahbereichsdiensten abgedeckt werden,
d)
Festlegung oder Überprüfung von Leistungszielen für die gesamte Europäische Union,
e)
Festlegung der Schwellenwerte für die Auslösung der Warnverfahren nach Artikel 9 Absatz 3,
f)
Bewertung der Kohärenz verabschiedeter Leistungspläne, einschließlich der Leistungsziele, mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Zielen,
g)
gegebenenfalls Bewertung der Kohärenz von Warnschwellen, die in Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 angenommen wurden, mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Warnschwellen nach Artikel 9 Absatz 3,
h)
gegebenenfalls Bewertung der geänderten Leistungsziele oder der vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Korrekturmaßnahmen,
i)
Beobachtung, Vergleich und Überprüfung der Leistung von Flugsicherungsdiensten auf der Ebene nationaler oder funktionaler Luftraumblöcke und auf Ebene der Europäischen Union,
j)
Beobachtung, Vergleich und Überprüfung der Leistung der Netzfunktionen,
k)
laufende Beobachtung der Gesamtleistung des ATM-Netzes, einschließlich Ausarbeitung jährlicher Berichte an den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum,
l)
Bewertung der Erreichung der Leistungsziele am Ende eines jeden Bezugszeitraums im Hinblick auf die Vorbereitung für den Folgezeitraum,
m)
Bewertung der Leistungspläne des Netzmanagers, einschließlich der Konsistenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen.

(4) Auf Antrag der Kommission legt das Leistungsüberprüfungsgremium ad hoc Informationen oder Berichte zu leistungsbezogenen Fragen vor.

(5) Das Leistungsüberprüfungsgremium kann der Kommission Berichte und Empfehlungen zur Verbesserung des Systems vorlegen.

(6) Hinsichtlich der Beziehungen mit nationalen Aufsichtsbehörden gilt:

a)
Zur Ausübung seiner Funktion der fortlaufenden Beobachtung der Gesamtleistung des ATM-Netzes holt das Leistungsüberprüfungsgremium die erforderlichen Informationen bezüglich der Leistungspläne für die nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke von den nationalen Aufsichtsbehörden ein.
b)
Das Leistungsüberprüfungsgremium unterstützt die nationalen Aufsichtsbehörden auf Antrag durch unabhängige Stellungnahmen zu Leistungsfragen bezüglich nationaler oder funktionaler Luftraumblöcke, z. B. faktische Vergleiche zwischen Flugsicherungsorganisationen, die in ähnlichen Umfeldern tätig sind (Leistungsvergleiche), Analysen von Leistungsveränderungen in den letzten fünf Jahren oder Analysen von Zukunftsprojektionen.
c)
Nationale Aufsichtsbehörden können die Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums bei der Definition der Richtwertbereiche für die Zielfestlegung in nationalen oder funktionalen Luftraumblöcken unter Berücksichtigung der europäischen Perspektive beantragen. Diese Werte werden nationalen Aufsichtsbehörden, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern bereitgestellt.

(7) Das Leistungsüberprüfungsgremium arbeitet bei den in Absatz 3 genannten Aufgaben gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen, falls diese Aufgaben mit der Sicherheit im Zusammenhang stehen, um Kohärenz mit den Zielen und Standards zu gewährleisten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt und umgesetzt werden.

(8) Um seine Funktion der fortlaufenden Beobachtung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagementnetzes auszuüben, entwickelt das Leistungsüberprüfungsgremium geeignete Arbeitsbeziehungen mit den Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen.

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