Artikel 2 VO (EU) 2010/691

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)
„Flughafenbetreiber” das „Leitungsorgan des Flughafens” gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft(1);
b)
„Daten” qualitative, quantitative und sonstige einschlägige Informationen zur Leistung der Flugsicherung, die zum Zweck der Umsetzung des Leistungssystems erhoben und von oder im Auftrag der Kommission systematisch verarbeitet werden;
c)
„Leistungsindikatoren” Indikatoren, die für die Zwecke der Beobachtung, des Vergleichs und der Überprüfung der Leistung herangezogen werden;
d)
„wesentliche Leistungsindikatoren” die Leistungsindikatoren, die für die Zwecke der Festlegung von Leistungszielen herangezogen werden;
e)
„gewerbliche Flugbewegungen” die Summe der Starts und Landungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post, berechnet als Durchschnitt der drei Jahre vor Annahme des Leistungsplans, ungeachtet der höchstzulässigen Startmasse und Zahl der Fluggastsitze des eingesetzten Fluggeräts;
f)
„verbindliches Ziel” ein Leistungsziel, das von Mitgliedstaaten als Teil des Leistungsplans eines nationalen oder funktionalen Luftraumblocks angenommen wurde und einer Anreizregelung unterliegt, die Belohnungen, negative Anreize und/oder Pläne für die Mängelbehebung vorsieht;
g)
„Luftfahrtunternehmen” ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die ein Mitgliedstaat gemäß dem Recht der Europäischen Union erteilt hat;
h)
„Vertreter der Luftraumnutzer” eine juristische Person oder Organisation, die die Interessen einer oder mehrerer Kategorien von Nutzern von Flugsicherungsdiensten vertritt;
i)
„festgestellte Kosten” die Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004;
j)
„nationale Behörden” die Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke, deren Kosten Luftraumnutzern angelastet werden können, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 entstehen;
k)
Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” ) eine Kultur, bei der operative Mitarbeiter oder andere nicht für ihre Handlungen, Unterlassungen oder Entscheidungen, die ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechen, bestraft werden, aber grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Verstöße und destruktives Handeln nicht toleriert werden;
l)
„Flughafenkoordinator” die auf koordinierten Flughäfen in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 eingerichtete Funktion;
m)
„Leistungsüberwachung” den kontinuierlichen Prozess der Erhebung und Analyse von Daten, um die tatsächliche Leistung eines Systems im Vergleich zu vorgegebenen Zielen zu messen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

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