Artikel 1 VO (EU) 2010/691
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtleistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen für den allgemeinen Luftverkehr innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI, in denen Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten verantwortlich sind, im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen aller Luftraumnutzer festgelegt.
(2) Im Hinblick auf die Zwecke der Zielfestlegung gilt diese Verordnung für die Flugsicherungsdienste, die von Flugsicherungsorganisationen, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) benannt wurden, und von Dienstleistern für Wetterdienste, falls sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung benannt wurden, erbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Nahbereich-Flugsicherungsdienste an Flughäfen mit weniger als 50000 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr anzuwenden. Sie unterrichten die Kommission hiervon. Erreicht keiner der Flughäfen in einem Mitgliedstaat die Schwelle von 50000 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr, gelten Leistungsziele mindestens für den Flughafen mit den meisten gewerblichen Flugbewegungen.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass einige oder alle seiner Nahbereich-Flugsicherungsdienste Marktbedingungen unterliegen, bewertet er gemäß den Verfahren von Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 und mit Unterstützung durch die nationale Aufsichtsbehörde spätestens 12 Monate vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums, ob die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Stellt der Mitgliedstaat fest, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann er beschließen, ungeachtet der Zahl der bedienten gewerblichen Flugbewegungen keine festgestellten Kosten nach der genannten Verordnung festzulegen und keine verbindlichen Zielwerte für die Kosteneffizienz dieser Dienste vorzugeben.
(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und unbeschadet Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gilt die Zielfestlegung bezüglich der Kosteneffizienz für alle festgestellten Kosten, die den Luftraumnutzern berechnet werden können.
(6) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch anwenden
- a)
- in einem Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb anderer ICAO-Regionen, sofern sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten, unbeschadet der Rechte und Pflichten von Mitgliedstaaten nach dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von Chicago von 1944 (Abkommen von Chicago);
- b)
- auf Flugsicherungsorganisationen, die die Genehmigung zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten ohne Zertifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erhalten haben.
(7) Ungeachtet der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und deren Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1321/2007(3) und (EG) Nr. 1330/2007(4) der Kommission gelten die Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Daten nach Kapitel V für nationale Behörden, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreiber, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen gemäß den in Anhang IV festgelegten Bedingungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.
ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.
ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7.
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