Präambel VO (EU) 2010/691

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ( „Rahmenverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 schreibt vor, dass ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen mittels Durchführungsvorschriften einzurichten ist.
(2)
Das Leistungssystem sollte zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems beitragen, indem es die Gesamteffizienz der Flugsicherungsdienste in den für die Leistung wesentlichen Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz verbessert in Kohärenz zu den im Leistungsrahmen des ATM-Masterplans angegebenen Bereichen und unter Berücksichtigung der als vorrangig einzustufenden Sicherheitsziele.
(3)
Das Leistungssystem sollte Indikatoren und verbindliche Ziele für wesentliche Leistungsbereiche umfassen, bei denen die erforderlichen Sicherheitsniveaus vollständig erreicht und aufrechterhalten werden und gleichzeitig Leistungsziele in anderen wesentlichen Leistungsbereichen festgelegt werden können.
(4)
Das Leistungssystem sollte im langfristigen Hinblick auf die hochrangigen gesellschaftlichen Ziele eingerichtet und betrieben werden.
(5)
Das Leistungssystem sollte Flugsicherungsdienste anhand eines „von Flugsteig zu Flugsteig” reichenden Konzepts im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtleistung des Netzes erfassen.
(6)
Den Abhängigkeiten zwischen der nationalen Ebene und der Ebene funktionaler Luftraumblöcke einerseits und der Netzebene andererseits sowie zwischen den Leistungszielen unter Berücksichtigung der als vorrangig einzustufenden Sicherheitsziele sollte bei der Ausarbeitung und Überwachung des Leistungssystems ordnungsgemäß Rechnung getragen werden.
(7)
Die Leistungspläne sollten das Engagement der Mitgliedstaaten widerspiegeln, während des Bezugszeitraums die Ziele des einheitlichen europäischen Luftraums und ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen aller Luftraumnutzer einerseits und der Erbringung der Dienste von Flugsicherungsorganisationen andererseits zu erreichen.
(8)
Nationalen Aufsichtsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung des Leistungssystems zu. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass sie in der Lage sind, diese zusätzlichen Verantwortlichkeiten wirksam wahrzunehmen.
(9)
Die Leistungspläne sollten die Maßnahmen, etwa Anreizregelungen, beschreiben, die eine Steuerung des Verhaltens der Beteiligten in Richtung auf eine Leistungssteigerung auf nationaler Ebene, der Ebene funktionaler Luftraumblöcke und europäischer Ebene bezwecken.
(10)
Falls Umstände auftreten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Leistungspläne unvorhersehbar waren und nicht bewältigt werden können als auch der Kontrolle der Mitgliedstaaten und der den Leistungszielen unterliegenden Stellen entzogen sind, sollte die Festlegung geeigneter Warnverfahren die Durchführung angemessener Maßnahmen ermöglichen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheitsanforderungen ebenso wie der Kontinuität der Diensterbringung dienen.
(11)
Effektive Konsultationen der beteiligten Kreise sollten auf nationaler Ebene und/oder der Ebene funktionaler Luftraumblöcke sowie auf der Ebene der Europäischen Union erfolgen.
(12)
Die zivil-militärische Zusammenarbeit und Koordinierung ist, bei gebotener Berücksichtigung der effektiven Erfüllung des militärischen Auftrags, von allergrößter Bedeutung für die Erreichung der Leistungsziele.
(13)
Das Leistungssystem sollte die Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, die dem Schutz vitaler sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen dienen, unberührt lassen.
(14)
Wesentliche Leistungsindikatoren sollten aufgrund ihrer Spezifik und Messbarkeit ausgewählt werden und die Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die Erreichung der Leistungsziele erlauben. Die zugehörigen Ziele sollten erreichbar, realistisch und zeitnah sein und eine wirksame Steuerung der nachhaltigen Leistung von Flugsicherungsdiensten bezwecken.
(15)
Die Umsetzung verbindlicher Leistungsziele mit Unterstützung durch Anreize, die finanzieller Art sein können, erfordert eine angemessene Verknüpfung mit der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste(2).
(16)
Die Festlegung und Umsetzung wesentlicher Leistungsindikatoren und Leistungsziele erfordert eine angemessene Kohärenz mit den Sicherheitszielen und -standards, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(3) sowie in deren Durchführungsvorschriften und von der Europäischen Union ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung dieser Ziele festgelegt wurden.
(17)
Es sollte ein wirksames Verfahren der Leistungsüberwachung für die Bezugszeiträume eingerichtet werden, um zu gewährleisten, dass die Leistungsentwicklung die Erreichung der Ziele und gegebenenfalls das Ergreifen geeigneter Maßnahmen erlaubt.
(18)
Bei der Annahme EU-weiter Leistungsziele für den ersten Bezugszeitraum sollte die Kommission der tatsächlichen Finanzsituation der Flugsicherungsorganisationen angemessen Rechnung tragen, die sich insbesondere aus — besonders seit 2009 — bereits ergriffenen Kostendämpfungsmaßnahmen ergibt, ebenso möglichen Über- oder Unterdeckungen von Streckengebühren, die aus den Vorjahren zu übertragen sind. Auch die bereits durch bestehende funktionale Luftraumblöcke erzielten Fortschritte sollten in gebotener Weise berücksichtigt werden.
(19)
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollte diese Verordnung durch entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) für die in ihrem Artikel 6 genannten Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes gelten.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(3)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

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