ANHANG III VO (EU) 2010/691
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEURTEILUNG DER KOHÄRENZ ZWISCHEN DEN AUF EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION UND AUF NATIONALER EBENE ODER AUF EBENE FUNKTIONALER LUFTRAUMBLÖCKE GELTENDEN LEISTUNGSZIELEN
Die Kommission verwendet die folgenden Beurteilungskriterien:- 1.
- Allgemeine Kriterien
- a)
- Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Ausarbeitung und Annahme des Leistungsplans, insbesondere Bewertung der im Leistungsplan gegebenen Begründungen;
- b)
- faktische Analyse unter Berücksichtigung der Gesamtsituation jedes einzelnen Staates;
- c)
- Beziehungen aller Leistungsziele untereinander;
- d)
- Leistungsstandards zu Beginn des Bezugszeitraums und daraus entstehender Spielraum für weitere Verbesserungen.
- 2.
- Sicherheit
- a) Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements:
- Die zusätzliche Marge sowohl für Flugsicherungsorganisationen als auch nationale Aufsichtsbehörden, die im Leistungsplan verwendet und von der Kommission bewertet wird, muss am Ende des Bezugszeitraums den Werten des entsprechenden für die gesamte Europäische Union geltenden Indikators entsprechen oder darüber liegen (im ersten Bezugszeitraum fakultativ).
- b) Anwendung der Schweregradeinstufung des Risikoanalysewerkzeugs:
- Kohärenz des lokalen wesentlichen Leistungsindikators gemäß Definition in Anhang I Abschnitt 2 Ziffer 1 Buchstabe b mit dem für die gesamte Europäische Union geltenden Indikator für jedes Jahr des Bezugszeitraums.
- c) Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” ):
- Das Niveau des auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke geltenden Leistungsziels muss unter Verwendung des wesentlichen Leistungsindikators gemäß der Definition von Anhang I Abschnitt 2 Ziffer 1 Buchstabe c am Ende des Bezugszeitraums dem für die gesamte Europäische Union geltenden Ziel gemäß Definition von Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 1 Buchstabe c entsprechen oder darüber liegen (im ersten Bezugszeitraum fakultativ).
- 3.
- Umwelt
- Streckenauslegung:
- im ersten Bezugszeitraum nicht anwendbar. Während des zweiten Bezugszeitraums: Bewertung des Prozesses für die Streckenauslegung, der im Leistungsplan angewendet wird, und dessen Konsistenz mit dem Prozess zur Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes, der vom Netzmanager ausgearbeitet wird.
- 4.
- Kapazität
- Verspätungsniveau:
- Vergleich des erwarteten Niveaus der ATFM-Verspätungen auf der Strecke gemäß den Leistungsplänen mit einem Referenzwert, der im Kapazitätsplanungsprozess von Eurocontrol und im Netzbetriebsplan des Netzmanagers bereitgestellt wird.
- 5.
- Kosteneffizienz
- a) Trend der Stückrate:
- Bewertung der Frage, ob sich die vorgelegten festgestellten Stückraten voraussichtlich kohärent mit dem für die gesamte Europäische Union geltenden Kosteneffizienzziel entwickeln, und ob sie während des gesamten Bezugszeitraums wie auch in jedem einzelnen Jahr auf angemessene Weise zur Erreichung des genannten Ziels beitragen;
- b) Niveau der festgestellten Stückraten:
- Vergleich der vorgelegten lokalen Stückraten mit der durchschnittlichen Stückrate der Mitgliedstaaten oder FABs mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld gemäß Definition der Kommission;
- c) Eigenkapitalrendite:
- Bewertung der Eigenkapitalrendite der Flugsicherungsorganisationen in Bezug auf das tatsächlich eingegangene Risiko;
- d) Annahmen zur Verkehrsprognose:
- Vergleich der im Leistungsplan verwendeten Prognosen der lokalen Diensteinheiten mit einer Referenzprognose, z.B. den Verkehrsprognosen des Statistics and Forecast Service (STATFOR) von Eurocontrol;
- e) Wirtschaftliche Annahmen:
- Prüfung, dass die im Leistungsplan verwendeten Inflationsannahmen einer Referenzprognose, z.B. des IWF (Internationaler Währungsfonds) oder von Eurostat, entsprechen.
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