ANHANG IV VO (EU) 2010/691

LISTE DER FÜR DIE ZWECKE DIESER VERORDNUNG BEREITZUSTELLENDEN DATEN

1.
VON NATIONALEN BEHÖRDEN BEREITZUSTELLENDE DATEN

1.1.
Datensatzspezifikation

Nationale Behörden stellen die folgenden Daten zum Zweck der Leistungsüberprüfung bereit:
a)
Informationen, die zur Einhaltung des in Anhang I Abschnitt 2 Ziffer 1 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsindikators für die Sicherheit erforderlich sind;
b)
Sicherheitsprogramm des Staates (State Safety Programm) gemäß Standard 2.27.1 des ICAO-Anhangs 11, Änderung 47-B vom 20. Juli 2009.
Außerdem stellen die nationalen Behörden sicher, dass die folgenden Daten zum Zweck der Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen:
c)
Daten zur Flugverkehrsflussregelung, die von der zentralen ATFM-Stelle gemäß Definition der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 verwendet und berechnet werden, wie Flugpläne für den allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln, tatsächliche Streckenführung, Überwachungsdaten, Flugsicherungsverspätungen auf der Strecke und am Flughafen, Ausnahmen von Verkehrsflussregelungsmaßnahmen, Einhaltung von Flugverkehrsmanagementzeitnischen, Häufigkeit der CDR-Nutzung;
d)
flugverkehrsmanagementbezogene Sicherheitsvorkommnisse gemäß der Definition in den Eurocontrol-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung (Safety Regulatory Requirement — ESARR 2, Ausgabe 3.0) „Reporting and Assessment of Safety Occurrences in ATM” ;
e)
in den Artikeln 7, 8 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission(1) genannte Sicherheitsberichte der nationalen Aufsichtsbehörden sowie Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden über die Behebung erkannter Sicherheitsmängel, die Gegenstand von Plänen zur Mängelbehebung sind;
f)
Informationen über Sicherheitsempfehlungen und Abhilfemaßnahmen, die aufgrund der Analyse/Untersuchung flugverkehrsmanagementbezogener Vorkommnisse gemäß der Richtlinie 94/56/EG des Rates(2) über die Unfalluntersuchung und der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ergriffen wurden;
g)
Informationen über Vorkehrungen zur Förderung einer Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” );
h)
Daten zur Unterstützung der in Artikel 4 Buchstaben m und n der Verordnung (EG) Nr. 2150/2000 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung(3) genannten Aufgaben.

1.2.
Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung

Die in Ziffer 1.1 Buchstaben a, b, d, e, g und h genannten Daten sind jährlich bereitzustellen. Die in Ziffer 1.1 Buchstaben c und f genannten Daten sind monatlich bereitzustellen.

2.
VON FLUGSICHERUNGSORGANISATIONEN BEREITZUSTELLENDE DATEN

Dieser Abschnitt gilt für Flugsicherungsorganisationen, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Dienste erbringen. In Einzelfällen können die nationalen Behörden Flugsicherungsorganisationen einbeziehen, die unterhalb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Schwellenwerte liegen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

2.1.
Datensatzspezifikation

Flugsicherungsorganisationen stellen die folgenden Daten zum Zweck der Leistungsüberprüfung bereit:
a)
Die in der Eurocontrol-Spezifikation mit dem Titel „Eurocontrol Specification for Economic Information Disclosure” , Ausgabe 2.6 vom 31. Dezember 2008, Ref. Eurocontrol-SPEC-0117, genannten Daten;
b)
Jahresberichte und leistungsbezogene Teile der Geschäftspläne und des Jahresplans, die von der Flugsicherungsorganisation gemäß Anhang I Abschnitte 2.2 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 erstellt wurden;
c)
Informationen, die zur Einhaltung des in Anhang I Abschnitt 2 Ziffer 1 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsindikators für die Sicherheit erforderlich sind;
d)
Informationen über Vorkehrungen zur Förderung einer Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” ).

2.2.
Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung

Die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Daten für das Jahr n sind jährlich vor dem 15. Juli des Jahres n + 1 bereitzustellen, ausgenommen zukunftsorientierte Daten, die bis zum 1. November des Jahres n + 1 bereitzustellen sind. Das erste Bezugsjahr n ist 2010. Die in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Daten sind jährlich bereitzustellen.

3.
VON FLUGHAFENBETREIBERN BEREITZUSTELLENDE DATEN

Dieser Abschnitt gilt für Flughafenbetreiber, die Dienste auf Gemeinschaftsflughäfen mit mehr als 150000 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr erbringen, und für alle koordinierten und flugplanvermittelten Flughäfen mit mehr als 50000 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr. In Einzelfällen können Mitgliedstaaten Flughäfen unterhalb dieser Schwellenwerte einbeziehen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

3.1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)
„Flughafenkennung” (Airport Identification) ist die Angabe des Flughafens mit dem standardmäßigen 4-Buchstaben-ICAO-Code gemäß ICAO-Dok. 7910 (120. Ausgabe, Juni 2006);
b)
„Koordinierungsparameter” (Coordination Parameters) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 definierten Koordinierungsparameter;
c)
„deklarierte Flughafenkapazität” (Airport Declared Capacity) bezeichnet die Koordinierungsparameter, die in der Form vorgelegt werden, in der eine maximale Zahl von Zeitnischen pro Zeiteinheit (Blockperiode), die von dem Koordinator zugeteilt werden können, angegeben wird. Die Dauer dieser Blöcke kann variieren; darüber hinaus kann durch Überlagerung mehrerer Blöcke unterschiedlicher Dauer die Konzentration von Flügen innerhalb bestimmter Zeiträume gesteuert werden. Die Verwendung deklarierter Kapazitätswerte für die gesamte Flugplanperiode bedeutet eine frühzeitige Festlegung der flugplanperiodenbezogenen Flughafeninfrastrukturkapazität;
d)
„Luftfahrzeug-Eintragungszeichen” (Aircraft Registration) ist die alphanumerische Kennung, die der tatsächlichen Kennung des Luftfahrzeugs entspricht;
e)
„Luftfahrzeugmuster” (Aircraft Type) ist die (bis zu 4 Zeichen lange) Kennung eines Luftfahrzeugmusters gemäß ICAO-Leitlinien;
f)
„Flugnummer” (Flight Identifier) ist eine Gruppe alphanumerischer Zeichen zur Identifizierung eines Flugs;
g)
„codierter Startflughafen” (Encoded Aerodrome of Departure) und „codierter Zielflughafen” (Encoded Aerodrome of Destination) ist der Flughafencode unter Verwendung der 4 Zeichen langen ICAO-Flughafenkennung oder der 3 Zeichen langen IATA-Flughafenkennung;
h)
„Out-Off-On-In-Zeitstempel” (Out-Off-On-In Time Stamps) sind die folgenden Zeitangaben auf die nächste Minute gerundet:

planmäßige Abflugzeit (Off Block);

tatsächliche Off-Block-Zeit;

tatsächliche Startzeit (Take Off);

tatsächliche Landezeit;

planmäßige Ankunftszeit (In Block);

tatsächliche In-Block-Zeit;

i)
„planmäßige Abflugzeit (Off Block)” (Scheduled Time of Departure (Off-Block)) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem ein Flug planmäßig die Abflugposition verlassen soll;
j)
„tatsächliche Abflugzeit (Off Block)” (Actual Off-Block Time) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem das Luftfahrzeug die Abflugposition verlassen hat (Pushback oder mit eigener Kraft);
k)
„tatsächliche Startzeit (Take Off)” (Actual Take-Off Time) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem das Fahrwerk des Luftfahrzeugs von der Startbahn abgehoben hat ( „Wheels up” );
l)
„tatsächliche Landezeit” (Actual Landing Time) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem das Luftfahrzeuge gelandet ist (Aufsetzen auf der Landebahn);
m)
„planmäßige Ankunftszeit (In Block)” (Scheduled Time of Arrival (In-Block)) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem ein Flug planmäßig an der Ankunftsposition ankommen soll;
n)
„tatsächliche In-Block-Zeit” (Actual In-Block Time) ist der tatsächliche Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem die Parkbremsen an der Ankunftsposition gesetzt wurden;
o)
„Flugregeln” (Flight Rules) sind die Regeln für die Flugdurchführung. „IFR” für Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago fliegen, oder „VFR” für Luftfahrzeuge, die nach Sichtflugregeln gemäß demselben Anhang fliegen. „Operationeller Luftverkehr (OAT)” (Operational Air Traffic) für Staatsluftfahrzeuge, die nicht die Flugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago befolgen;
p)
„Flugtyp” (Flight Type) ist der Flugtyp gemäß Anlage 2 des ICAO-Dokuments 4444 (15. Ausgabe, Juni 2007);
q)
„Flughafen-Ankunftszeitnische” (Airport Arrival Slot) und „Flughafen-Abflugzeitnische” (Airport Departure Slot) bezeichnen eine Flughafenzeitnische, die einem ankommenden oder einem abfliegenden Flug gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesen wurden;
r)
„Landebahnkennung” (Arrival Runway Designator) und „Startbahnkennung” (Departure Runway Designator) ist die ICAO-Kennung der für Start und Landung benutzten Start- und Landebahn (z. B. 10L);
s)
„Ankunftsposition” (Arrival Stand) ist die Kennung der ersten Parkposition, auf der das Luftfahrzeug bei Ankunft abgestellt wurde;
t)
„Abflugposition” (Departure Stand) ist die Kennung der letzten Parkposition, auf der das Luftfahrzeug vor dem Abflug abgestellt war;
u)
„Verspätungsursachen” (Delay Causes) sind die standardmäßigen IATA-Verspätungscodes gemäß Anhang 2 des „Digest — Annual 2008 Delays to Air Transport in Europe (ECODA)” (4) mit Angabe der Verspätungsdauer. Falls dem Flug mehrere Ursachen zuzuordnen sind, sind die Verspätungsursachen aufzulisten;
v)
„Enteisungsinformation” (De-Icing or Anti-Icing Information) ist die Angabe, ob eine Enteisung vorgenommen wurde, und falls ja, wo (vor Verlassen der Abflugposition oder an einer Außenposition nach Verlassen der Abflugposition, d.h. nach dem Off-Block-Zeitpunkt);
w)
„operationelle Annullierung” (Operational Cancellation) ist ein ankommender oder abgehender planmäßiger Flug, auf den die folgenden Bedingungen zutreffen:

Für den Flug wurde eine Flughafenzeitnische zugewiesen, und

der Flug wurde vom Luftfahrtunternehmen am Tag vor der Flugdurchführung bestätigt und/oder er war in der täglichen Flugplanliste enthalten, die vom Flughafenbetreiber am Tag vor der Flugdurchführung erstellt wurde, aber

eine Landung oder ein Start hat nicht stattgefunden.

3.2.
Datensatzspezifikation

3.2.1.
Flughafenbetreiber von koordinierten und flugplanvermittelten Flughäfen stellen die folgenden Daten bereit:

Flughafenkennung (Airport Identification);

deklarierte Flughafenkapazität (Airport Declared Capacity);

alle für Flugsicherungsdienste relevanten Koordinierungsparameter (Coordination Parameters);

geplantes Niveau der Dienstqualität (Verspätung, Pünktlichkeit usw.) im Zusammenhang mit der Erklärung der Flughafenkapazität, sofern dieses festgelegt wurde;

detaillierte Beschreibung der Indikatoren, die zur Festlegung des geplanten Niveaus der Dienstqualität verwendet wurden, sofern dieses festgelegt wurde.

3.2.2.
Flughafenbetreiber stellen zum Zweck der Leistungsüberprüfung die folgenden operationellen Daten für jeden ankommenden oder abgehenden Flug bereit:

Luftfahrzeug-Eintragungszeichen (Aircraft Registration);

Luftfahrzeugmuster (Aircraft Type);

Flugnummer (Flight Identifier);

codierter Start- und Zielflughafen (Encoded aerodrome of departure and of destination);

Out-Off-On-In-Zeitstempel (Out-Off-On-In Time Stamps);

Flugregeln (Flight Rules) und Flugtyp (Flight Type);

Flughafenankunfts- und -abflugzeitnische, falls zutreffend;

Lande- und Startbahnkennung (Arrival and Departure Runway Designator);

Ankunfts- und Abflugposition (Arrival and Departure Stand);

Verspätungsursachen (Delay Causes), falls zutreffend (nur für abgehende Flüge);

Enteisungsinformation (De-icing or Anti-Icing Information), falls zutreffend.

3.2.3.
Flughafenbetreiber stellen zum Zweck der Leistungsüberprüfung die folgenden operationellen Daten für jede operationelle Annullierung bereit:

Flugnummer (Flight Identifier);

Luftfahrzeugmuster (Aircraft Type);

planmäßiger Start- und Zielflughafen (Scheduled Airport of Departure and of Destination);

Flughafenankunfts- und -abflugzeitnische, falls zutreffend;

Annullierungsgrund.

3.2.4.
Flughafenbetreiber können zum Zweck der Leistungsüberprüfung Folgendes bereitstellen:

freiwillige Berichte zu Leistungsabfall oder Störung der Flugsicherung an Flughäfen;

freiwillige Berichte zu flugsicherungsbedingten Sicherheitsvorkommnissen;

freiwillige Berichte zu Kapazitätsengpässen von Terminals;

freiwillige Berichte zu Konsultationstreffen mit Flugsicherungsorganisationen und staatlichen Stellen.

3.3.
Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung

Die in Abschnitt 3.2.1 genannten Daten sind zweimal jährlich gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitplan bereitzustellen. Werden die in den Abschnitten 3.2.2 und 3.2.3 genannten Daten bereitgestellt, sind sie monatlich innerhalb eines Monats nach Ende des Flugmonats bereitzustellen. Die in Abschnitt 3.2.4 genannten Berichte können jederzeit vorgelegt werden.

4.
VON FLUGHAFENKOORDINATOREN BEREITZUSTELLENDE DATEN

4.1.
Datensatzspezifikation

Flughafenkoordinatoren stellen die folgenden Daten zum Zweck der Leistungsüberprüfung bereit: Die in Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 genannten Daten.

4.2.
Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung

Die Daten sind zweimal jährlich gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitplan bereitzustellen.

5.
VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN BEREITZUSTELLENDE DATEN

Dieser Abschnitt gilt für Luftfahrtunternehmen, die im Durchschnitt der drei Vorjahre mehr als 35000 Flüge im Jahr innerhalb des europäischen Luftraums durchführen.

5.1.
Begriffsbestimmungen

5.1.1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten dieselben Begriffsbestimmungen wie in Anhang IV Abschnitt 3.1 sowie zusätzlich:

a)
„Kraftstoffverbrauch” (Fuel Burn) ist die tatsächliche Menge des beim gesamten Flug (von Flugsteig zu Flugsteig) verbrauchten Kraftstoffs;
b)
„tatsächliche Masse auf dem Vorfeld” (Actual Ramp Weight) ist die Masse des Luftfahrzeugs in metrischen Tonnen vor Anlassen der Triebwerke.

5.2.
Datensatzspezifikation

5.2.1.
Die Luftfahrtunternehmen stellen zum Zweck der Leistungsüberprüfung die folgenden Daten für jeden von ihnen innerhalb des geografischen Geltungsbereichs dieser Verordnung durchgeführten Flug bereit:

Luftfahrzeug-Eintragungszeichen (Aircraft Registration);

Flugnummer (Flight Identifier);

Flugregeln (Flight Rules) und Flugtyp (Flight Type);

codierter Start- und Zielflughafen (Encoded Airport of Departure and of Destination);

Lande -und Startbahnkennung (Arrival and Departure Runway Designator), falls zutreffend;

Ankunfts- und Abflugposition (Arrival and Departure Stand), falls zutreffend;

Out-Off-On-In-Zeitstempel (Out-Off-On-In Time Stamps), sowohl planmäßig als auch tatsächlich (Scheduled and Actual);

Verspätungsursachen (Delay Causes);

Enteisungsinformation (De-icing or Anti-Icing Information), falls zutreffend.

5.2.2.
Die Luftfahrtunternehmen stellen zum Zweck der Leistungsüberprüfung die in Anhang IV Abschnitt 3.2.3 genannten Daten für jede operationelle Annullierung innerhalb des geografischen Geltungsbereichs dieser Verordnung bereit.
5.2.3.
Zusätzlich zu den Daten, die nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2003/87EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(5) bereitzustellen sind, können die Luftfahrtunternehmen der Kommission die folgenden Daten für jeden Flug bereitstellen, den sie im geografischen Geltungsbereich dieser Verordnung durchführen:

Kraftstoffverbrauch (Fuel Burn);

tatsächliche Masse auf dem Vorfeld (Actual Ramp Weight).

5.2.4.
Luftfahrtunternehmen können zum Zweck der Leistungsüberprüfung Folgendes bereitstellen:

freiwillige Berichte über den Zugang zum Luftraum;

freiwillige Berichte zu Leistungsabfall oder Störung der Flugsicherung an Flughäfen;

freiwillige Berichte zu flugsicherungsbedingten Sicherheitsvorkommnissen;

freiwillige Berichte zu Kapazitätsengpässen auf der Strecke, Flugflächenbeschränkungen (Level Capping) oder Umleitungen (Rerouting);

freiwillige Berichte zu Konsultationstreffen mit Flugsicherungsorganisationen und staatlichen Stellen.

5.3.
Periodizität der Datenbereitstellung

Die in Anhang IV Abschnitt 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 genannten Daten sind monatlich bereitzustellen. Die in Abschnitt 5.2.4 genannten Berichte können jederzeit vorgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.

(2)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.

(3)

ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20.

(4)

https://extranet.eurocontrol.int/http://prisme-web.hq.corp.eurocontrol.int/ecoda/coda/public/standard_page/codarep/2008/2008DIGEST.pdf

(5)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

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