Artikel 1 VO (EU) 2010/7
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union eröffnet, bei denen in den dort angegebenen Zeiträumen in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze die autonomen Gemeinsamen Zolltarife ausgesetzt werden.
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