Präambel VO (EU) 2010/7
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Produktion innerhalb der Europäischen Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung der Union mit diesen Erzeugnissen in erheblichem Maße von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Union an diesen Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind Zollkontingente der Union zu Präferenzzollsätzen zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, dass das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Unionsproduktion nicht gefährdet werden.
- (2)
- Es ist sicherzustellen, dass alle Importeure der Union gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.
- (3)
- In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) wurden die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Zollsätze gewährleistet werden. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.
- (4)
- Die Kontingentsmengen werden in den meisten Fällen in Tonnen angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein autonomes Zollkontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Kontingentsverwaltung ist daher bei Inanspruchnahme der genannten autonomen Zollkontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen, die für diese Erzeugnisse im Anhang dieser Verordnung genannt ist.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 vom 20. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren(3) wurde mehrfach geändert. Sie sollte daher im Interesse der Transparenz aufgehoben und vollständig ersetzt werden.
- (6)
- Die Maßnahmen, die für die Annahme der auf den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes basierenden Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) festgelegt werden.
- (7)
- Da die Kontingentsmengen am 1. Januar 2010 wirksam werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (2)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (3)
ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1.
- (4)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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