Artikel 2 VO (EU) 2010/712

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

f)
die Gruppe von Hochseeschiffen unter der Flagge Deutschlands, die in der Nordsee, in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm die in Deutschlands Antrag vom 26. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 9. April und 20. Mai 2010, genannte Seelachsfischerei betreiben;
g)
die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die in Irlands Antrag vom 26. März 2010 genannte Fischerei betreiben und in der Irischen See, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben, fischt;
h)
die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die die in Frankreichs Antrag vom 24. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 25. März, 29. März,8. April und 20. Mai 2010, genannte Fischerei betreiben und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm Tiefseefischerei betreiben..

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