Artikel 1 VO (EU) 2010/712

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Beschränkung der Fangmengen und der Aufzucht- und Mastkapazitäten für Roten Thun

(1) Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2) Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3) Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4) Die Höchstanzahl und die Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5) Die Höchstanzahl der Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6) Die maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, ist in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

2.
Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

EU 8203

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien 240 (1) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark 1036 (1) Deutschland 270 (1) Frankreich 1557 (1) Niederlande 599 (1) Schweden 2 (1) Vereinigtes Königreich 7490 (1) EU 11194 (2) Norwegen 640 (3) TAC 12897

b)
Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, in den EU-Gewässern des Gebiets IIa und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

EU 24439

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien 3671 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark 11931 Deutschland 3442 Frankreich 688 Niederlande 22946 Vereinigtes Königreich 16979 EU 59657 Norwegen 4168 TAC 63825

c)
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV; Gebieten IIa, IIIb, IIIc, und IIId (EU-Gewässer) erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa and IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010

(MAC/*2A6.)

Dänemark 4130 5360
Frankreich 490
Niederlande 490
Schweden 390 10 1697
Vereinigtes Königreich 490
Norwegen 3000

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc and IIId (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien 475 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark 12529 (4) Deutschland 495 Frankreich 1496 Niederlande 1507 Schweden 4485 (5) (6) Vereinigtes Königreich 1395 EU 22382 (5) (7) Norwegen 103374 (8) TAC Entfällt

3.
Anhang IB erhält folgende Fassung:

a)
Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) und in den Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N01514)

Deutschland 1636 (9) (10) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Vereinigtes Königreich 364 (9) (10)
EU 2500 (9) (10) (11)
TAC Entfällt

b)
Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland 2486 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht.
Griechenland 308
Spanien 2773
Irland 308
Frankreich 2281
Portugal 2773
Vereinigtes Königreich 9642
EU 20571
TAC Entfällt

4.
Anhang IC wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Kabeljau in dem Gebiet NAFO 3M erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland 61 (12) (13)
Deutschland 247 (12)
Lettland 61 (12) (13)
Litauen 61 (12) (13)
Polen 209 (12) (13)
Spanien 796 (12)
Frankreich 110 (12)
Portugal 1070 (12)
Vereinigtes Königreich 521 (12)
EU 3136 (12) (13)
TAC 5500 (12) (13)

b)
Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in dem Gebiet NAFO 3LN erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland 173 (14) (15)
Deutschland 119 (14)
Lettland 173 (14) (15)
Litauen 173 (14) (15)
EU 638 (14) (15)
TAC 3500 (14) (15)

5.
In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun in dem Gebiet Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer folgende Fassung:

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE045W)

Zypern 70,18 (19)
Griechenland 130,30
Spanien 2526,06 (17) (19)
Frankreich 2021,93 (17) (18) (19)
Italien 1937,50 (19) (20)
Malta 161,34 (19)
Portugal 237,66
Alle Mitgliedstaaten 2,41 (16)
EU 7087,38 (17) (18) (19) (20)
TAC 13500

6.
Anlage 1 von Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)
In Tabelle b erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und die Niederlande (NL) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät DE NL
TR 1 1269111 371757
TR 2 516154 1080920
TR 3 3501 48508
BT 1 29271 999808
BT 2 1691253 34743212
GN 224484 438664
GT 467 0
LL 0 0

b)
In Tabelle c erhält die Spalte für Irland (IE) folgende Fassung und folgende Spalte für die Niederlande (NL) wird hinzugefügt:

Reguliertes Fanggerät IE NL
TR 1 59625 0
TR 2 778729 0
TR 3 8433 0
BT 1 0 0
BT 2 514584 200000
GN 18255 0
GT 0 0
LL 0 0

c)
In Tabelle d erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und Frankreich (FR) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät DE FR
TR 1 11151 2685733
TR 2 0 7415
TR 3 0 0
BT 1 0 7161
BT 2 0 13211
GN 35442 400503
GT 0 0
LL 0 54917

7.
Anhang III erhält folgende Fassung:

8.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle unter Nummer 2 erhält folgende Fassung:

Spanien 139
Frankreich 86
Italien 35
Zypern 25
Malta 83
EU 368

b)
Die folgenden Nummern werden angefügt:

4.
Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:

Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge
Zypern Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta
Ringwadenfänger 1 1 24 19 6 0
Langleinenfänger 12 0 30 0 81 83
Angelfischereifahrzeug 0 0 0 8 61 0
Handleinenfänger 0 0 0 29 2 0
Schleppnetzfänger 0 0 0 78 (***) 0 0
Sonstige Schiffe der handwerklichen Fischerei 0 256 (**) 0 87 33 0

Tabelle B

Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ
Zypern Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta
Ringwadenfänger 51 260 (****) 4826 1608 0
Langleinenfänger 409 1196 0 4416,73 1365,64
Angelfischereifahrzeug 243 10335,58 0
Handleinenfänger 1436 20,96 0
Schleppnetzfänger 9212 0 0
Sonstige Schiffe der handwerklichen Fischerei 3343,21 (*****) 943 489,83 0

5.
Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf:

Anzahl Tonnare
Spanien 6
Italien 6
Portugal 1

6.
Maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf, die jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann:

Tabelle A

Maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität
Anzahl der Fischfarmen Kapazität (in Tonnen):
Spanien 14 11852
Italien 15 13000
Griechenland 2 2100
Zypern 3 3000
Malta 8 12300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 5855
Italien 3764
Griechenland 785
Zypern 2195
Malta 8768

Fußnote(n):

(1)

Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen nach Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.

(2)

Ausgenommen geschätzte 1063 t Beifang in der Industriefischerei.

(3)

Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(4)

Im Einklang mit der Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates „Fischerei” am 14 und 15. Dezember 2009 betreffend die Fischerei in den norwegischen Gewässern darf eine Menge von 7352 Tonnen, entsprechend der nicht ausgeschöpften Quote für 2009 für diese Art in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV, zusätzlich zu dieser Quote in den EU-Gewässern dieses TAC-Gebiets gefangen werden.

(5)

Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62°N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

(6)

Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Art angerechnet.

(7)

Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

(8)

Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39054 Tonnen. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3000 t, die im Gebiet IIIa gefischt werden können.

(9)

Die Fänge sind südlich von 62°N in ostgrönländischen Gewässern zu tätigen

(10)

Die Schiffe müssen einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben.

(11)

Davon werden 500 t Norwegen zugewiesen. Dürfen nur südlich von 62°N in den Gebieten XIV und Va sowie südlich von 61°N im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.

(12)

Gezielte Kabeljaufischerei ist im NAFO-Gebiet 3M so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilten Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

(13)

Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 61 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR und des Anteils Polens von 209 Tonnen, wie von der Fischereikommission der NAFO im Jahr 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen.

(14)

Gezielte Fischerei auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch ist im NAFO-Gebiet 3LN so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilte Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

(15)

Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 173 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR, die die Fischereikommission der NAFO im Jahr 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen hat.

(16)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(17)

Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien 367,23
Frankreich 165,69
EU 532,92
(18)

Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden.

Frankreich 45
EU 45
(*)

Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden.

(19)

Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien 50,52
Frankreich 49,84
Italien 39,34
Zypern 1,40
Malta 3,23
EU 144,34
(20)

Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien 39,34
EU 39,34
(**)

Polyvalente Schiffe, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(***)

Von denen 8 Schiffe als Langleinenfänger verwendet werden.

(****)

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Jahr 2010.

(*****)

Polyvalente Schiffe, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

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