Präambel VO (EU) 2010/712

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates(1) wurden für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2)
Im Rahmen des Fischereiabkommens mit Norwegen sind der Union weitere 521 Tonnen Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II sowie 150 Tonnen Wittling und 100 Tonnen Scholle in der Nordsee zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren sind die Lizenzvereinbarungen für EU-Schiffe, die in norwegischen Gewässern Makrele fischen, geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(3)
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 beschlossen, die Fischerei auf Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M und auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3LN nach einem mehr als zehnjährigen Moratorium wieder zu eröffnen. Die Beifangvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die beiden wieder eröffneten Fischereien sollten geändert werden, um ihre Kohärenz mit den allgemeinen Beifangregeln sicherzustellen, die in dem NAFO-Regelungsbereich gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik(2).
(4)
Im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen mit Grönland sind die Bedingungen für die Kabeljaufischerei in grönländischen Gewässern geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(5)
Der Durchführungsausschuss der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf seiner Sondersitzung vom 24-26. Februar 2010 in Madrid die der Europäischen Union zugewiesene Fangquote für Roten Thun gekürzt. Diese neuen Bestimmungen müssen daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(6)
Gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 8 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer(3) sind die maximale Anzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die ermächtigt werden dürfen, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden, die Anzahl Tonnare, die jeder Mitgliedstaat einsetzen darf, die maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität jedes Mitgliedstaats und die zulässige Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, die er auf seine Thunfischfarmen aufteilen kann, zu bestimmen.
(7)
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(4) auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der in der genannten Verordnung festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Deutschland hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die in der Nordsee und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gezielten Seelachsfang betreiben.
(8)
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 konnten die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 unter bestimmten Voraussetzungen ihre Aufwandzuteilungen durch Übertragung ihres Fischereiaufwands und ihrer Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten ändern. Auf der Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten Informationen über die Übertragung eines bestimmten Volumens des Fischereiaufwands und der Fangkapazitäten von der Nordsee und auf die Irische See im Jahr 2009 ist es angebracht, den in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die Niederlande festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand zu ändern.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(5) sind daher entsprechend zu ändern.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010 begann. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2010 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2010 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit würde durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die zu verringernden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(5)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

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