Artikel 1 VO (EU) 2010/715

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird wie folgt geändert:

1.
Der Begriff „NACE Rev. 1” wird im gesamten Text mit Ausnahme von Absatz 8.153 durch „NACE Rev. 2” ersetzt.
2.
In Absatz 2.34 wird „Abteilung 70” durch „Abteilung 68” ersetzt.
3.
Der Text der Fußnote 1 zu Absatz 2.103 erhält folgende Fassung: NACE Rev. 2 — Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik.
4.
In Fußnote 2 zu Absatz 2.106 wird „ISIC Rev. 3” durch „ISIC Rev. 4” ersetzt.
5.
Der Text der Fußnote 2 zu Absatz 2.118 erhält folgende Fassung: CPA: Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates.
6.
In Anhang 7.1 des Kapitels 7 erhält die Definition der „Fahrzeuge (AN.11131)” folgende Fassung: „Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse (ohne Ersatzteile), die in der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Abteilungen 29 und 30 ausgewiesen werden, wie etwa Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder u. Ä.”
7.
In Anhang 7.1 des Kapitels 7 erhält die Definition „Sonstige Ausrüstungen (AN.11132)” folgende Fassung: „Maschinen, Geschäftsausstattung und andere Ausrüstungen ohne Fahrzeuge. Hierzu zählen insbesondere die in folgenden CPA-Gruppen ausgewiesenen Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen): 28.1 (nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.2 (sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.3 (land- und forstwirtschaftliche Maschinen); 28.4 (Werkzeugmaschinen); 28.9 (Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige); 26.2 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte); 26.3 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik); 26.4 (Geräte der Unterhaltungselektronik); 26.5 (Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. Instrumente und Vorrichtungen; Uhren); 26.6 (Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte); 26.7 (optische und fotografische Instrumente und Geräte); und in Abteilung 27 der CPA elektrische Ausrüstungen. Ferner zählen hierzu die Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen) der CPA-Unterkategorie 20.13.14 (Nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)); der CPA-Abteilung 31 (Möbel); der CPA-Gruppen 32.2 (Musikinstrumente); 32.3 (Sportgeräte) sowie 25.3 (Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren)” .
8.
Entfällt in der deutschen Fassung.
9.
In Anhang II Absatz 7 wird Klasse 70.20 „Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen” durch Klasse 68.20 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen” , Abteilung 71 „Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal” durch Abteilung 77 „Vermietung von beweglichen Sachen” und „Klasse 60.24” durch „Klasse 49.41” ersetzt.
10.
In Anhang II Absatz 11 wird „Klasse 65.21” durch „Klasse 64.91” ersetzt.
11.
In Anhang II Absatz 14 wird „Klasse 65.22” durch „Klasse 64.92” ersetzt.
12.
In Anhang III Absatz 14 wird „Klasse 75.30” durch „Klasse 84.30” ersetzt.
13.
In Anhang III Absatz 17 wird „Klasse 66.02” durch „Klasse 65.30” ersetzt.
14.
In Anhang III Absatz 32 wird „Klasse 66.01” durch „Klasse 65.11” ersetzt.
15.
In Anhang III Absatz 37 wird „Klasse 66.03” durch „Klasse 65.12” ersetzt.
16.
In Anhang III Absatz 41 wird „Klasse 67.20” durch „Gruppe 66.2” ersetzt.
17.
In Tabelle 8.22 wird die Tabellenüberschrift „WIRTSCHAFTSBEREICHE (nach NACE-Abschnitten)” durch „WIRTSCHAFTSBEREICHE (nach Abschnitten der NACE Rev. 1)” ersetzt.
18.
In Anhang IV wird die Abschnittsüberschrift „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A), DER GÜTERGRUPPEN (P) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (PI)” durch Folgendes ersetzt: „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (AN)” .
19.
In Anhang IV erhält der Text im Anschluss an die Überschrift: „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A), DER GÜTERGRUPPEN (P) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (PI)” die Fassung des Textes im Anhang zu dieser Verordnung.
20.
In Anhang B wird im ganzen Text ersetzt: „A3” durch „A*3” , „A6” durch „A*10” , „A6†” durch „A*10” , „A17” durch „A*21” , „A31” durch „A*38” und „A60” durch „A*64” .
21.
In Anhang B werden in der Tabelle „Übersicht über die Tabellen”

die Absätze gestrichen, die sich auf die Tabellen 15 und 16 beziehen:

15 Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise, A60 * P60 36 2007 von 2000 an
16 Detaillierte Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen, A60 * P60 36 2007 von 2000 an

und durch folgende Formulierung ersetzt:

15 Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise 36 2007 von 2000 an
16 Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen 36 2007 von 2000 an

die Absätze gestrichen, die sich auf die Tabellen 17, 18 und 19 beziehen:

17 Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, P60 * P60, fünfjährlich 36 2008 von 2000 an
18 Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, P60 * P60, fünfjährlich 36 2008 von 2000 an
19 Importmatrix zu cif-Werten, P60 * P60, fünfjährlich 36 2008 von 2000 an

und durch folgende Formulierung ersetzt:

17 Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, fünfjährlich 36 2008 von 2000 an
18 Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, fünfjährlich 36 2008 von 2000 an
19 Symmetrische Input-Output-Tabelle für Einfuhren zu Herstellungspreisen, fünfjährlich 36 2008 von 2000 an

22.
In Anhang B wird im gesamten Text „n = 60” durch „n = 64” und „m = 60” durch „m = 64” ersetzt.
23.
In Anhang B erhält Tabelle 10 folgende Fassung:

Tabelle 10 —
Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS II)
Code Liste der Variablen Gliederung
B1.g
1.
Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise)
A*10
D.1
2.
Arbeitnehmerentgelt (jeweilige Preise)
A*10
P.51
3.
Bruttoanlageinvestitionen (jeweilige Preise)
A*10
4.
Erwerbstätigkeit in 1000 Personen und 1000 geleisteten Arbeitsstunden
ETO
Insgesamt
A*10
EEM
Arbeitnehmer
A*10

24.
In Anhang B erhält Tabelle 12 folgende Fassung:

Tabelle 12
Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS III)
Code Liste der Variablen Gliederung
B1.g
1.
Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise)
A*10
2.
Erwerbstätige (1000 Personen)
ETO
Insgesamt
A*10
EEM
Arbeitnehmer
A*10

25.
In Anhang B wird in den Tabellen 15 und 16 „Gütergruppen (CPA)” durch „Gütergruppen (P*64)” und „Wirtschaftsbereiche (NACE A60)” durch „Wirtschaftsbereiche (A*64)” ersetzt.
26.
In Anhang B wird in den Tabellen 17, 18 und 19 „Gütergruppen” durch „Gütergruppen (P*64)” ersetzt.
27.
In Anhang B wird im Abschnitt „Ausnahmen nach Mitgliedstaaten” :

Bulgarien: 2.1 „Ausnahmen für die Tabellen” wird der folgende Verweis auf Tabelle 22 gestrichen:

22 Alle Variablen Jahr 2005: erste Übermittlung 2008 2005 2008
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2010 2000-2004 2010
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2011 1998-1999 2011
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln 1995-1997 Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

22 Alle Variablen Jahr 2005: erste Übermittlung 2008 2005 2008
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2010 2000-2004 2010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln 1995-1999 Nicht zu übermitteln

Bulgarien: In Tabelle 2.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen” wird der folgende Verweis auf Tabelle 10 gestrichen:

10 Bruttoanlageinvestitionen (P.51) Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 2009 2005-2006 2009
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2011 2000-2004 2011
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2012 1998-1999 2012
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln 1995-1997 Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

10 Bruttoanlageinvestitionen (P.51) Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 2009 2005-2006 2009
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2011 2000-2004 2011
Jahr 1999: erste Übermittlung 2012 1999 2012
Jahre 1995-1998: nicht zu übermitteln 1995-1998 Nicht zu übermitteln

Griechenland: In Tabelle 7.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen” wird der folgende Verweis auf Tabelle 1 gestrichen:

1 Erwerbstätigkeit — vierteljährlich Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2011 1990-1994 2011

und durch folgende Formulierung ersetzt:

1 Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — insgesamt Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2011 1990-1994 2011
Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — Untergliederung nach Wirtschaftbereichen Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln 1990-1994 Nicht zu übermitteln

Frankreich: In Tabelle 9.1 „Ausnahmen für die Tabellen” wird der folgende Verweis auf Tabelle 3 gestrichen:

3 Alle Variablen: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A31, A60 Jahre 1980-1998: erste Übermittlung 2011 1980-1998 2011

und durch folgende Formulierung ersetzt:

3 Alle Variablen außer Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A*38, A*64 Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 2012 1995-1998 2012
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln 1980-1994 Nicht zu übermitteln

Niederlande: In Tabelle 18.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen” wird der folgende Verweis auf Tabelle 1 gestrichen:

1 Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten: Wirtschaftsbereiche J bis K und L bis P, Personen — jährlich Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

1 Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten: Wirtschaftsbereiche K bis L und O bis T, Personen — jährlich Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln

Niederlande: In Tabelle 18.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen” werden folgende Verweise auf Tabelle 3 gestrichen:

3 Jeweilige Preise:
Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39, D.1, D.11 für die Wirtschaftsbereiche B, DC_DD, DI, DN Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln
Variablen B.2N+B.3N für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, DH, DO Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln
3 Vorjahrespreise und verkettete Volumen
Variable B.1G für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DB_DE, DH_DN, J_K, O_P Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln 1980-1987 Nicht zu übermitteln
Variable K.1 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, H_O Jahre 1980-1995: nicht zu übermitteln 1980-1995 Nicht zu übermitteln
3 Jeweilige Preise:
Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln 1980-1994 Nicht zu übermitteln
Variable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DI Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln
3 Vorjahrespreise und verkettete Volumen
Variablen P.5, P.52, P.53 Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln 1980-1987 Nicht zu übermitteln
Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen Jahre 1988-1995: nicht zu übermitteln 1988-1995 Nicht zu übermitteln
Variable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DI Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln 1980-1987 Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

3 Jeweilige Preise:
Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39 für die Wirtschaftsbereiche B, 03, 13-16, 23, 28 Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln
Variablen B.2N + B.3N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32 Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln
3 Vorjahrespreise und verkettete Volumen
Variable B.1G für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-17, 22-33, 64-68, 96-98 Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln 1980-1987 Nicht zu übermitteln
Variablen K.1 N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32, 55-96 Jahre 1980-1995: nicht zu übermitteln 1980-1995 Nicht zu übermitteln
3 Jeweilige Preise:
Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln 1980-1994 Nicht zu übermitteln
Variable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23 Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln 1980-1986 Nicht zu übermitteln
3 Vorjahrespreise und verkettete Volumen
Variablen P.5, P.52, P.53 Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln 1980-1987 Nicht zu übermitteln
Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen Jahre 1988-1995: nicht zu übermitteln 1988-1995 Nicht zu übermitteln
Variable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23 Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln 1980-1987 Nicht zu übermitteln

Schweden: In Tabelle 26.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen” wird der Begriff „Untergliederung der Wirtschaftszweige 50-52” durch den Begriff „Untergliederung der Wirtschaftszweige 45-47” ersetzt.

28.
In Anhang B wird hinter Tabelle 26 Folgendes eingefügt:

DATENÜBERMITTLUNG

1.
Die aus der NACE Rev. 2 abgeleiteten Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38 und A*64 sowie die aus der CPA 2008 abgeleiteten Untergliederungen P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64 sind mit den im zweiten Unterabsatz angegebenen Ausnahmen für alle nach dem 31. August 2011 zur Übermittlung anstehenden Daten zu verwenden.

Mitgliedstaaten, denen bis 2011 oder danach eine Ausnahme für die Datenübermittlung für die Tabellen 15 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 eingeräumt worden ist, verwenden unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung für die Bezugszeiträume bis 2007 die Untergliederungen A3, A6, A17, A31, A60, P3, P6, P17, P31 und P60 sowie für die Bezugszeiträume von 2008 an die Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38, A*64, P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64.

2.
Bis zum 31. Dezember 2014 sind für die Übermittlung der Tabelle 10 entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die folgenden aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden:

(G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J),

(K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N),

(O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U).

Vom 1. Januar 2015 an ist für die Übermittlung der Tabelle 10 die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden.

3.
Für die Übermittlung der Tabelle 12 sind entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden:

(G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J),

(K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N),

(O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U).

4.
Die Datenübermittlung der laufenden Nummern 26a bzw. 44a in den Untergliederungen A*38 und A*64 (davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen) im Abschnitt „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN)” (AN) von Anhang IV ist nur für die Variablen P.1, P.2 und B.1g in Tabelle 3 von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 verbindlich.
5.
Mit der ersten Übermittlung, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2011 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern:

a) Tabelle 1:
von 2000 (2000Q1 für vierteljährliche Daten) an;
b) Tabelle 3:
von 2000 an;
c) Tabelle 10:
2009;
d) Tabelle 12:
2009;
e) Tabelle 20:
von 2000 an;
f) Tabelle 22:
von 2000 an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die jährlichen Daten für Tabelle 1 zusammen mit der ersten Übermittlung der vierteljährlichen Daten für Tabelle 1 für 2011Q2, spätestens jedoch am 30. September 2011.

6.
Mit der ersten Übermittlung von Tabellen, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2012 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten wenigstens für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern:

a) Tabelle 1 (mit Ausnahme der Variablen unter „Bevölkerung, Erwerbstätigkeit Arbeitnehmerentgelt” ):

1990 (1990Q1 für vierteljährliche Daten) für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich,

1995 (1995Q1 für vierteljährliche Daten) für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

b) Tabelle 3 (mit Ausnahme der Variablen unter „Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt” ):
von 1995 an für A*10 und A*38;
c) Tabelle 10:
von 2000 an;
d) Tabelle 12:
von 2000 an.

7.
Für die Tabellen 15, 16, 17, 18 und 19 sind keine Rückrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 erforderlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.