Präambel VO (EU) 2010/715

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einführung einer auf den neuesten Stand gebrachten Klassifikation ist von zentraler Bedeutung für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Sachdienlichkeit von europäischen Statistiken dauerhaft zu gewährleisten, indem der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung getragen wird.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik(2) wurde eine überarbeitete Wirtschaftszweigsystematik mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2” bezeichnet) aufgestellt.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93(3) des Rates wurde eine überarbeitete statistische Klassifikation der Güter nach Wirtschaftszweigen aufgestellt, im Folgenden als „CPA 2008” bezeichnet.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (im Folgenden als „ESVG 95” bezeichnet) stellt eine Methodik mit gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten bereit.
(5)
Die Aufstellung einer überarbeiteten Wirtschaftszweigsystematik und einer überarbeiteten Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen erfordert die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96.
(6)
Der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates(4) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) wurde gehört.
(7)
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.

(4)

ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.