Artikel 1 VO (EU) 2010/72

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen festgelegt, mit denen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten überwacht werden soll. Gegenstand der Kommissionsinspektionen sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ausgewählte Flughäfen, Betreiber und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden. Die Inspektionen sind auf transparente, wirksame, einheitliche und kohärente Weise durchzuführen.

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