Präambel VO (EU) 2010/72
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, sollte die Kommission Inspektionen vornehmen. Inspektionen unter Leitung der Kommission sind zu organisieren, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätskontrollprogramme zu überprüfen.
- (2)
- Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsinspektionen zusammenarbeiten.
- (3)
- Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, in ihre Inspektionsteams qualifizierte nationale Prüfer aufzunehmen, die von den Mitgliedstaaten gestellt werden.
- (4)
- Die Kommissionsinspektionen und die Berichterstattung darüber sollten nach einem festgelegten Verfahren anhand einer Standardmethode durchgeführt werden.
- (5)
- Die Mitgliedstaaten sollten eine rasche Behebung der Mängel gewährleisten, die anlässlich der Kommissionsinspektionen festgestellt werden.
- (6)
- Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Folgeinspektionen durchzuführen, um die Behebung der Mängel zu überprüfen.
- (7)
- Es sollte ein Verfahren für den Umgang mit Mängeln geben, die als so schwerwiegend eingestuft werden, dass sie sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
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