Artikel 3 VO (EU) 2010/72

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission bei der Erfüllung von deren Inspektionsaufgaben zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Inspektionsanmeldung vertraulich bleibt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird.

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