Artikel 4 VO (EU) 2010/72
Ausübung der Befugnisse der Kommission
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Kommissionsinspektoren ihre Inspektionsbefugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hinsichtlich der Luftsicherheitsaktivitäten der zuständigen Behörde und aller Flughäfen, Betreiber und Stellen ausüben können, die der genannten Verordnung unterliegen.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission auf Anfrage Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen haben, die zur Prüfung der Einhaltung der gemeinsamen Standards erforderlich sind.
(3) Stoßen die Kommissionsinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten, unterstützen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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