Artikel 5 VO (EU) 2010/724

Definition von Jungfischen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Fische als Jungfische:

Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm;

Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm;

Seelachs mit einer Größe unter 35 cm;

Wittling mit einer Größe unter 27 cm.

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