Artikel 5 VO (EU) 2010/724
Definition von Jungfischen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Fische als Jungfische:
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Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm;
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Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm;
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Seelachs mit einer Größe unter 35 cm;
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Wittling mit einer Größe unter 27 cm.
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