Artikel 6 VO (EU) 2010/724
Berechnung des Schwellensatzes für Jungfische
(1) Zur Berechnung des Schwellensatzes für Jungfische gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ermittelt der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat die Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass für Jungfische der Schwellensatz erreicht wird.
(2) Der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat führt in den nach Absatz 1 ermittelten Gebieten unter anderem durch gemeinsame Einsatzpläne Kontrollen durch, um zu prüfen, ob der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht.
(3) Bei den Kontrollen nach Absatz 2 verfährt der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat wie folgt:
- a)
- Er entnimmt einem Hol Stichproben an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling und misst diese gemäß den Bestimmungen in Anhang I;
- b)
- er dokumentiert jede Probe, indem er einen Stichprobenbericht gemäß Anhang II erstellt, den er dem Küstenstaat übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten können andere Länder, die Kontrollen in dem betreffenden Gebiet durchführen, ersuchen, für sie Stichproben zu nehmen.
(5) Der betreffende Küstenstaat veröffentlicht unverzüglich auf seiner Website die Position, an der die Stichprobe gemäß Absatz 3 Buchstabe a genommen wurde, den Zeitpunkt der Probenahme und die Menge Jungfische als Prozentsatz der Gesamtfangmenge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling (nach Gewicht). Der Prozentsatz wird für jede Art und für die vier Arten insgesamt veröffentlicht.
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