Artikel 7 VO (EU) 2010/724

Schließung von Fischereien

(1) Ergibt eine Stichprobe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht, so untersagt der betreffende Küstenmitgliedstaat die Fischerei in diesem Gebiet mit anderem Fanggerät als

a)
pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele,
b)
Reusen,
c)
Muscheldredgen und
d)
Kiemennetzen

gemäß Artikel 53 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2) Für das gemäß Absatz 1 zu schließende Gebiet gelten folgende Kriterien:

a)
Das Gebiet wird durch 4, 5 oder 6 miteinander verbundene Punkte beschrieben;
b)
der Mittelpunkt des Fangeinsatzes bzw. der Fangeinsätze, bei denen die Stichproben eine Überschreitung des Schwellensatzes ergeben haben, ergibt den Mittelpunkt des geschlossenen Gebiets;
c)
wird das Gebiet aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen und liegt es außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien des Küstenmitgliedstaats, so umfasst es 50 Quadratmeilen.

(3) Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 1

a)
tritt 12 Stunden nach der Verfügung des betreffenden Mitgliedstaats in Kraft und
b)
gilt 21 Tage, nach deren Ablauf sie automatisch um Mitternacht (UTC) endet.

(4) Umfasst das zu schließende Gebiet Bereiche, die unter die Gerichtsbarkeit oder die Hoheitsgewalt benachbarter Drittländer fallen, so unterrichtet der betreffende Küstenmitgliedstaat unverzüglich diese Drittländer.

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