Artikel 8 VO (EU) 2010/724

Information

(1) Im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 macht der Küstenmitgliedstaat die Einzelheiten der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung unverzüglich auf seiner Website zugänglich und unterrichtet

a)
so weit wie möglich alle Schiffe in der Nähe des Gebiets,
b)
die Kommission,
c)
die Fischereiüberwachungszentren ( „FÜZ” ) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission(1) und
d)
die übrigen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen,

über die Ad-hoc-Schließung.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

(3) Im Sinne von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 legt der betreffende Küstenmitgliedstaat der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung geführt haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

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