Artikel 14 VO (EU) 2010/73

Übergangsbestimmungen

(1) Mitgliedstaaten, die der ICAO vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen wesentlichen Unterschied im Sinne von Artikel 38 des Abkommens von Chicago mitgeteilt haben, dürfen ihre nationalen Bestimmungen zu den in Anhang XI dieser Verordnung festgelegten Gegenständen spätestens bis zum 30. Juni 2014 aufrecht erhalten.

(2) Vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte und nicht geänderte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen werden spätestens bis zum 30. Juni 2017 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht.

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